
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, wie Vorräte oder Forderungen, müssen bei ihrem Zugang sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden. Dabei werden nicht alle Aufwendungen, die mit dem Vermögensgegenstand in Verbindung stehen, einbezogen.