Die Kosten für bürgerliche Kleidung können nicht als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden. Selbst wenn die Kleidung tatsächlich bei der Berufsausübung getragen wird, kommt der Betriebskostenabzug nicht in Frage. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VIII R 33/18).
Die Kläger waren als selbständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie Aufwendungen u.a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzg…