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BFH-Kommentierung: Befreiung Erbschaftsteuer: Wenn zwingende Gründe zur Aufgabe des Familienheims führen

Grundsätzlich bleibt die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum nur dann steuerfrei, wenn der Erbe (z. B. Ehepartner oder Kinder) für mindestens 10 weitere Jahre in der Wohnung oder dem Haus wohnen bleibt. Verlassen Erben das selbst genutzte Familienheim vor Fristablauf, erfolgt eine nachträgliche Besteuerung nur dann, wenn keine zwingenden Gründe vorlagen.