Der Angriff auf die Ukraine und die zäh anhaltende Cov-19-Pandemie haben in vielen Vertragsbeziehungen Störungen hervorgerufen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar waren. Unter welchen Voraussetzungen können sich betroffene Schuldner in diesen Fällen auf „Höhere Gewalt“ berufen, wenn sie nicht wie vereinbart leisten können? Wie gestalten sich die konkreten Rechtsfolgen?
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Force Majeure: Pandemie und Krieg als „höhere Gewalt“
- von OK Buchhaltung