Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze, die bei der Bewertung der im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden zu beachten sind, regelt § 252 HGB. In § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ist das sog. Stichtagsprinzip aufgeführt. Hier ist regelmäßig die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen notwendig.
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Auszug aus HGB Bilanz Kommentar: Abgrenzung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen
- von OK Buchhaltung