Um die Folgen der Energiekrise und der Corona-Pandemie abzumildern, hat der Bundesgesetzgeber mit dem Inflationsausgleichsgesetz und dem Ende 2022 verabschiedeten Jahressteuergesetz 2022 zahlreiche Entlastungen vorgesehen. Steuerzahlerinnen und Steuerzahler profitieren vor allem von folgenden neuen Regelungen:
Grundfreibetrag und Unterhaltsleistungen:
Der Grundfreibetrag und der Höchstbetrag für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen wurde ab 2023 auf 10.908 Euro und wird ab 2024 auf 11.604 Euro erhöht.
Änderungen beim Familienleistungsausgleich:
Das Kindergeld beträgt ab dem 1. Januar 2023 für jedes Kind 250 Euro. Damit erhöht sich das Kindergeld für das erste und zweite Kind um 31 Euro und für das dritte Kind um 25 Euro.
Der Kinderfreibetrag einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt zum 1. Januar 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro (4.476 Euro bei einem Elternteil) und zum 1. Januar 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (4.656 Euro bei einem Elternteil). Ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder, dass die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes in der Einkommensteuererklärung (Anlage Kind) angegeben wird. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob der Anspruch auf Kindergeld oder der Abzug der Freibeträge im Einzelfall günstiger ist und berücksichtigt automatisch die günstigere Variante.
Erhöhung des sog. Ausbildungsfreibetrags von bisher 924 Euro auf 1.200 Euro. Dieser wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind in Berufsausbildung auswärtig untergebracht ist.
Anhebung des steuerlichen Entlastungsbetrags für Alleinerziehende um 252 Euro auf 4.260 Euro ab 1. Januar 2023.
Arbeitnehmer- und Sparerpauschbetrag:
Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags für Kapitaleinkünfte von 801 Euro auf 1.000 Euro (für zusammenveranlagte Ehegatten/Lebenspartner von 1.602 Euro auf 2.000 Euro) und Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.230 Euro
Altersvorsorge:
Altersvorsorge: Aufwendungen für die Altersvorsorge werden nun schon ab 2023 (statt wie ursprünglich geplant ab 2025) in voller Höhe als Sonderausgaben berücksichtigt.
Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer:
Änderungen der Homeoffice-Pauschale ab 2023: Die bisherige Pauschale von 5 Euro pro Tag wird auf 6 Euro angehoben, maximal 1.260 Euro jährlich (dies entspricht 210 Arbeitstagen). Die Tagespauschale wird für jeden Kalendertag gewährt, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Neu ist, dass an einem Tag neben der Homeoffice-Pauschale auch beruflich veranlasste Reisekosten geltend gemacht werden können, wenn die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an diesem Tag trotz der Dienstreise überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so kann die Homeoffice-Pauschale nun auch für Tage geltend gemacht werden, an denen eine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Dies betrifft z.B. Lehrerinnen und Lehrer, denen in der Schule kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Häusliches Arbeitszimmer ab 2023: Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Arbeitszimmer, so können wahlweise die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers oder eine Jahrespauschale in Höhe von 1.260 € geltend gemacht werden. Die Jahrespauschale ermäßigt sich für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, um ein Zwölftel und ist – wie die Homeoffice-Pauschale – personenbezogen anzuwenden. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit, so können die Aufwendungen nur noch über die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.
Minijobs:
Für Minijobs wurde die Verdienstgrenze rückwirkend ab dem 1. Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben, so dass bis zu diesem monatlichen Einkommen keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Änderungen für Vermieterinnen und Vermieter:
Bei Vermietungseinkünften kann für Gebäude, die nach dem 31. Dezember 2022 fertiggestellt werden, eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 3 % (bisher 2 %) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. Maßgeblich für die Fertigstellung ist die Bewohnbarkeit nach Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten.
Die Sonderabschreibung für die Herstellung neuer Mietwohnungen wird weitergeführt. Die Sonderabschreibung war für Mietwohnungen vorgesehen, für die nach dem 31. August 2018 und bis Ende 2021 ein Bauantrag gestellt worden ist. Mit der Neuregelung werden auch solche Mietwohnungen begünstigt, für die ein Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt wird. Innerhalb von vier Jahren können neben der regulären (linearen) Abschreibung 5 % der Herstellungskosten für neu geschaffene Mietwohnungen steuerlich abgesetzt werden. Die Sonderabschreibung wird nach der Neuregelung aber insbesondere an bestimmte Effizienzvorgaben gekoppelt („Effizienzhaus 40“).
Steuererleichterung für Photovoltaik-Anlagen:
Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, wurden für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer beschlossen.
Einnahmen rückwirkend einkommensteuerfrei:
Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, wirkt sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus.
Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). In sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.
Lieferung und Montage künftig ohne Umsatzsteuer:
Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. D.h., die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % (bislang 19%) angesetzt. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.
Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.
Ausführliche Informationen zu den Regelungen unter:
https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles (Pressemeldung des Landesamtes für Steuern vom 17.01.2022)
Zudem bieten die FAQs auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html.