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Steuererklärung

Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht steuerlich beraten werden, endet die allgemeine gesetzliche Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2022 am 2. Oktober 2023.
Wer nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, hat für die Abgabe der Steuererklärung vier Jahre Zeit. Dies sind in der Regel Personen, die neben Arbeitslohn (in den Lohnsteuerklassen I oder IV) keine weiteren Einkünfte hatten und auch keine Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeiter- oder Elterngeld) erhalten haben.
In Zweifelsfällen hilft das Finanzamt bei Fragen, ob die Steuererklärung abgegeben werden muss oder ob dies freiwillig auf Antrag gemacht werden kann.

Alle Bürgerinnen und Bürger profitieren von der Anhebung des Grundfreibetrags. Zudem wird die kalte Progression durch die Anhebung der Eckwerte des Einkommensteuertarifs abgemildert. Von der sogenannten kalten Progression wird immer dann gesprochen, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Inflation angepasst werden und somit trotz einer Lohnerhöhung nicht mehr mit dem Geld erworben werden kann.
Darüber hinaus hat der Bundesgesetzgeber weitere steuerliche Entlastungen zum 1. Januar 2022 vorgesehen.

Wesentliche steuerliche Entlastungen
Erhöhung des Grundfreibetrags

Der Grundfreibetrag wurde ab dem 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro (2021: 9.744 Euro) erhöht. Für zusammen veranlagte Paare sind dies insgesamt 20.694 Euro (2021: 19.488 Euro). Erst ab einem zu versteuernden Einkommen in dieser Höhe werden Steuern fällig.

Erhöhung der Kinderfreibeträge
Der Kinderfreibetrag wurde zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 5.620 Euro (2.810 Euro bei jedem Elternteil) angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung können Eltern dann 8.548 Euro pro Kind steuerlich geltend machen (4.274 Euro bei jedem Elternteil).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende war bereits zum 1. Januar 2020 befristet für die Jahre 2020 und 2021 von 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben worden. Die Befristung der Erhöhung wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 aufgehoben, sodass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch ab dem Jahr 2022 4.008 Euro beträgt.

Pendlerpauschale
Angesichts der gestiegenen Preise für Mobilität wurde die eigentlich erst am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Pendlerpauschale vorgezogen. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt diese 0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Entfernungskilometer bleibt die Pauschale unverändert bei 0,30 Euro. Die sog. Entfernungspauschale gilt unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird, z.B. auch bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Bildung von Fahrgemeinschaften. Jedoch dürfen grundsätzlich maximal 4.500 Euro im Kalenderjahr als Werbungskosten abgezogen werden. Ein höherer Betrag kann aber angesetzt werden, wenn die Fahrtstrecken mit einem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug zurückgelegt werden oder wenn die Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.

Arbeitnehmerpauschbetrag
Um Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu entlasten, wurde der Arbeitnehmerpauschbetrag (Werbungskosten) ab dem 1. Januar 2022 um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Homeoffice-Pauschale
Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale (5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine andere berufliche Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde) gilt auch für die Steuererklärung 2022. Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale von 5 Euro auf einen Höchstbetrag von 600 Euro im Kalenderjahr begrenzt. Werden verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten im Homeoffice ausgeübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 Euro als auch der Höchstbetrag von 600 Euro auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen; die Beträge werden nicht mehrfach berücksichtigt.

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wirkt sich die Homeoffice-Pauschale bei der Einkommensteuer nur aus, wenn diese zusammen mit den übrigen Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.200 Euro übersteigt. Die Homeoffice-Pauschale wird somit nicht zusätzlich zu dem Arbeitnehmerpauschbetrag gewährt.
Zusätzlich zur Homeoffice-Pauschale können noch Kosten für Arbeitsmittel zur Ausübung der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens (z. B. Schreibtische, Computer oder Monitore in Höhe des beruflichen Nutzungsumfangs – soweit nicht vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt) von der Steuer abgesetzt werden. Auch Kosten für Internet, Fax und Telefon sind neben der Homeoffice-Pauschale abziehbar. Diese rechnen zu den Werbungskosten, soweit sie beruflich veranlasst sind. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können aus Vereinfachungsgründen ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, jedoch höchstens 20 Euro monatlich als Werbungskosten anerkannt werden.

Inflationsausgleichsprämie
In der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern freiwillig eine sog. „Inflationsausgleichsprämie“ von bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Diese Prämie kann auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Zahlungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.

Umzugskostenpauschale
Wird aus beruflichen Gründen der Wohnort gewechselt, können die Ausgaben für den Umzug als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist z. B. der Fall, wenn durch den neuen Arbeitsweg insgesamt mindestens eine Stunde Fahrzeit eingespart wird.
Als Werbungskosten abzugsfähig sind insbesondere die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts zur neuen Wohnung, die Reisekosten der umziehenden, zum Haushalt gehörenden Personen sowie eine Mietentschädigung für die bisherige Wohnung, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden muss. Das Finanzamt erkennt für sonstige Umzugsauslagen (z. B. Kosten für Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Installationskosten für elektrische Geräte in der neuen Wohnung, Aufwendungen für neue Vorhänge) folgende Pauschbeträge an:
•    Bei Umzügen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2022 beträgt die Pauschale 870 Euro sowie für jeden mitumziehenden Angehörigen (Ehegatte/Lebenspartner, Kinder) 580 Euro; für Personen, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, beträgt die Pauschale 174 Euro.
•    Für Umzüge ab dem 1. April 2022 wurden die Pauschbeträge erhöht und betragen nun 886 Euro für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer, 590 Euro für jeden mitumziehenden Angehörigen und 177 Euro für Personen, die vor oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben.

Für die Ermittlung der Pauschalen ist der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts maßgeblich.

Höhere Freigrenze für Sachzuwendungen
Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden, wurde ab 2022 von 44 Euro auf 50 Euro angehoben. Allerdings gelten ab 2022 auch strengere Voraussetzungen, insbesondere bei Gutscheinen und Geldkarten, um die steuerfreie Gewährung der Sachbezüge nutzen zu können.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld galt bis 30. Juni 2022.

Altersvorsorgeaufwendungen und Rentenbesteuerung
In der Steuererklärung für 2022 kann für Altersvorsorgeaufwendungen ein Abzug von max. 94 % eines Höchstbetrags von 25.639 Euro (Verheiratete 51.278 Euro) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird von den Vorsorgeaufwendungen der steuerfreie Arbeitgeberanteil abgezogen. Im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Anteil der Rente für neue Rentenjahrgänge ab dem Jahr 2022 von 81 % auf 82 %. Somit bleiben für Personen, die 2022 in Rente gingen, 18 % der vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der bereits einmal festgesetzte steuerfreie Rentenanteil unverändert.

Unterhalt
Für das Jahr 2022 können Unterhaltsaufwendungen an bedürftige Personen bis zu 10.347 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Energiepreispauschale für Erwerbstätige (sog. EPP I)
Zur Entlastung von Erwerbstätigen wurde eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € beschlossen. Die Energiepreispauschale ist in der Regel steuerpflichtig. Die Versteuerung erfolgt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern regelmäßig über den Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber und in den übrigen Fällen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022. Nur bei Steuerpflichtigen, die ausschließlich wegen des Bezugs von pauschal besteuertem Arbeitslohn anspruchsberechtigt sind, ist die EPP I steuerfrei (z. B. häufig der Fall bei sog. Minijobbern).

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben diese in der Regel mit der regulären Lohnzahlung des Arbeitgebers erhalten, sofern am 1. September 2022 ein aktives Beschäftigungsverhältnis bestanden hat. Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften haben die Pauschale grundsätzlich durch eine Minderung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für das dritte Quartal 2022 erhalten; die steuerliche Berücksichtigung erfolgt mit der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2022.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen die EPP I nicht mit dem Arbeitslohn ausgezahlt wurde, erhalten diese über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022. Das Finanzamt prüft die Anspruchsberechtigung anhand der Angaben in der Einkommensteuererklärung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn bezogen und darüber hinaus keine weiteren anspruchsberechtigten Einkünfte erzielt haben, müssen zum Erhalt der EPP I auf der Anlage Sonstiges folgende Eintragungen vornehmen.

Weitere Informationen finden sich auf den Internetseiten des Landesamtes für Steuern unter Service/Aktuelles (Pressemitteilung vom 30.08.2022) und in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html.

Energiepreispauschale für Beziehende von Renten oder Versorgungsbezügen (sog. EPP II)
Auch die an Rentnerinnen und Rentnern oder Empfänger von Versorgungsbezügen gezahlte EPP II ist steuerpflichtig. Bei Rentnerinnen und Rentnern ergehen gesonderte Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzämter, bei Beziehenden von Versorgungsbezügen erfolgte die Versteuerung über den Lohnsteuerabzug.

Steuererleichterung für Photovoltaik-Anlagen
Um den Ausbau erneuerbarer Energien auch durch Abbau bürokratischer Hürden zu fördern, wurden für Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) erhebliche Erleichterungen bei der Einkommen- und der Umsatzsteuer beschlossen.

Einnahmen rückwirkend einkommensteuerfrei:
Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, wirkt sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus.
Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak). In sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.

Lieferung und Montage künftig ohne Umsatzsteuer:
Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. D.h., die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % (bislang 19%) angesetzt. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.

Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.

Ausführliche Informationen zu den Regelungen unter:
https://www.lfst-rlp.de/service/presse/aktuelles  (Pressemeldung des Landesamtes für Steuern vom 17.01.2022)
Zudem bieten die FAQs auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen einen Überblick über die umsatzsteuerlichen Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/foerderung-photovoltaikanlagen.html.

Quote der Erstattungen und Bearbeitungsdauer für Einkommensteuererklärungen
Der überwiegende Teil der rheinland-pfälzischen Bürgerinnen und Bürger, die eine nichtselbstständige Tätigkeit ausüben, kann auch in 2023 mit einer Erstattung rechnen. Die durchschnittliche Steuererstattung lag dabei laut den letzten Auswertungen des Statistischen Bundesamtes für das Steuerjahr 2018 bei 1.072 Euro. Besonders häufig waren Rückerstattungen zwischen 100 Euro und 1.000 Euro (57 %).

Aufgrund der hohen Arbeitsauslastung in den Finanzämtern, u. a. durch die erhöhte Anzahl an Einkommensteuererklärungen durch die gestiegene Anzahl steuerpflichtiger Rentnerinnen und Rentner und die Einführung der Energiepreispauschale sowie den Aufgaben rund um die Grundsteuerreform, ist mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen. Im Schnitt mussten sich Bürgerinnen und Bürger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und anderen Einkünften, z. B. aus Vermietung und Verpachtung, im vergangenen Jahr 52,9 Tage gedulden, bis sie ihren Einkommensteuerbescheid erhielten.

Die Finanzämter bitten von Anfragen nach dem Verbleib der Steuerbescheide abzusehen. Aktuelle Hinweise zum Bearbeitungsstand von Steuererklärungen veröffentlichen die Finanzämter auf ihren Internetseiten unter: „Bearbeitungsstand“

Tipps rund um die Erklärungsabgabe
Belege nicht mehr mit einreichen: Das Finanzamt fordert die Belege im Einzelfall an, wenn dies für die Prüfung der Steuererklärung erforderlich ist.
Aber aufgepasst: Die Belege sind bis zum Ablauf der Einspruchsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) aufzubewahren. Denn das Finanzamt kann die Unterlagen im Bedarfsfall anfordern und prüfen, ob alles korrekt angegeben ist. Eine Besonderheit gilt bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an als gemeinnützig anerkannte Vereine und Einrichtungen: Diese Bescheinigungen müssen bis zu einem Jahr nach Bekanntgabe des Bescheids aufbewahrt werden, wenn sie nicht zuvor vom Finanzamt angefordert wurden.

Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile:
Für die Abgabe der Steuererklärung und weitere Serviceleistungen der Steuerverwaltung bietet das elektronische Steuerportal „ELSTER“ viele Funktionen, die immer weiter ausgebaut werden:
–    Mit Hilfe des Bescheinigungsabrufs (die sog. „vorausgefüllte Steuererklärung“) können die dem Finanzamt bereits elektronisch vorliegenden Daten direkt in die Steuererklärung übernommen werden.
–    Die Angaben in der Steuererklärung können vor dem Versand auf Fehler geprüft werden und
–    es ist eine unverbindliche Vorab-Berechnung der Steuererstattung bzw. -nachzahlung möglich.
–    Zudem liegt die Steuererklärung durch elektronische Übersendung direkt dem Finanzamt digital vor und kann somit schneller bearbeitet werden.
–    ELSTER ist auch eine Plattform für die sichere Übermittlung von Nachrichten und Anträgen an das Finanzamt, wie z. B. zum Lohnsteuerklassenwechsel oder zur Lohnsteuer-Ermäßigung. Auch vom Finanzamt angeforderte Belege können hier unkompliziert hochgeladen werden.