Zum Inhalt springen
Home » Aktuelle Nachrichten » Bauleistungen nach § 13b UStG: Wann greift die Steuerschuldumkehr?

Bauleistungen nach § 13b UStG: Wann greift die Steuerschuldumkehr?

In der Regel hat das Unternehmen, das eine Lieferung oder Leistung ausführt, die Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Sitzt das leistende Unternehmen im Ausland, tritt nach § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch Reverse Charge genannt, ein: Dann schuldet der Leistungsempfänger dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Im Hinblick auf Bauleistungen enthält § 13b UStG jedoch auch Regelungen, nach denen es bei Leistungen von inländischen Unternehmen…

Schlagwörter:

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert