In der Regel hat das Unternehmen, das eine Lieferung oder Leistung ausführt, die Umsatzsteuer zu erheben und an das Finanzamt abzuführen. Sitzt das leistende Unternehmen im Ausland, tritt nach § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft, auch Reverse Charge genannt, ein: Dann schuldet der Leistungsempfänger dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Im Hinblick auf Bauleistungen enthält § 13b UStG jedoch auch Regelungen, nach denen es bei Leistungen von inländischen Unternehmen…
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Bauleistungen nach § 13b UStG: Wann greift die Steuerschuldumkehr?
- von OK Buchhaltung
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