Als Bewirtungsaufwendungen werden im Wesentlichen Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstiger Genussmittel bezeichnet. Entsprechende Belege über Bewirtungsaufwendungen dürften jeder Finanzbuchhalterin und jedem Finanzbuchhalter regelmäßig auf den Buchungstisch kommen. Die Absicht, z. B. das teure Geschäftsessen mit Kunden oder Lieferanten steuermindernd zu berücksichtigen, ist nachvollziehbar und zulässig.
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Bewirtungsaufwendungen – die steuerlichen Grundlagen
- von OK Buchhaltung