Fahrten zur Arbeit sind im Regelfall durch die Entfernungspauschale abgegolten. Bei einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet kann ein Steuerpflichtiger jedoch unter bestimmten Umständen seine tatsächlichen Reisekosten steuerlich geltend machen. Der BFH entschied dies für einen Hafenarbeiter in Hamburg.
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BFH-Kommentierung: Fahrtkosten: Fahrtkosten bei weiträumigem Tätigkeitsgebiet im Hamburger Hafen
- von OK Buchhaltung