Bei einem in elektronischer Form geführten Fahrtenbuch muss es sich um ein in sich geschlossenes Verzeichnis und damit ein Fahrten-‚Buch‘ handeln, betont der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Beschluss (Az. VI B 37/23). Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen demnach nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
Im Streitfall …