Schweizer Grenzgänger werden im Wohnsitzstaat besteuert, wofür eine Ansässigkeitsbescheinigung nötig ist. Kehren Arbeitnehmende berufsbedingt nicht an den Wohnsitz zurück, entfällt bei mehr als 60 Tagen das dortige Besteuerungsrecht. Jüngst haben sich mehrere Urteile mit den sogenannten Nichtrückkehrtagen bei Teilzeitbeschäftigten und nicht ganzjähriger Beschäftigung befasst.
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Doppelbesteuerungsabkommen: Aktuelle Neuerungen für Grenzgänger in die Schweiz
- von OK Buchhaltung