Home » Aktuelle Nachrichten » Grundlagen der InventurGrundlagen der Inventurvon OK Buchhaltung14/05/2025 Jeder Kaufmann hat zum Jahresende seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines Bargelds sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände im sogenannten Inventar aufzunehmen, § 240 HGB. Mehr zum Thema ‚Jahresabschluss’…