Die Finanzverwaltung hat die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder Reparatur bei Beschädigung nach Bildung einer Rücklage jeweils um drei Jahre verlängert. Darüber informiert ein BMF-Schreiben vom 20. September 2022.
Die Fristverlängerung gilt für Rücklagen für Reparaturen und Ersatzbeschaffungen (R 6.6 Absatz 4 Satz 3 bis 6, Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie Absatz 7 Satz 3 und 4 EStR), die andernfalls am Ende des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahre…