Bei neu erworbenen gemischt genutzten Gegenständen oder Leistungen muss ein Unternehmer die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Dazu muss er einen sachgerechten Schlüssel verwenden. Neben einem Umsatzschlüssel sind also auch andere erlaubt, wenn sie ein präziseres Ergebnis liefern. Das geht aus einem BMF-Schreiben vom 18. November hervor, in dem die Finanzverwaltung zwei Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) veröffentlicht (Az. – XI R 18/17 und V R 46/17)….
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Aufteilung von Vorsteuerbeträgen bei Waren und Leistungen
- von OK Buchhaltung
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