Die Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG setzt einen ursprünglichen Vorsteuerabzug voraus. Ein solcher kann sich aus der Saldierung der Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 Satz 1 UStG a. F. mit dem Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG ergeben. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. V R 33/18). Mit BMF-Schreiben vom 22. November 2022 hat die Finanzverwaltung nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend geändert.
in Abschnitt 15a.1 der Absatz 4 USt…