Der Gesetzgeber begünstigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden. Dies gilt nicht nur für feste Gebäude, sondern auch für die Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az. XI R 13/20).
§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG begünstigt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fre…