Kryptowährungen wie Bitcoin zählen steuerrechtlich zu den (anderen) Wirtschaftsgütern, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein können. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. IX R 3/22).
Unterliegen Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) der Besteuerung? Diese Frage hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit u…