Grundsätzlich gilt im Umsatzsteuerrecht, dass ein Unternehmen, das eine Ware liefert oder eine Dienstleistung ausführt, die Mehrwert-/Umsatzsteuer beim Kunden erhebt und sie anschließend dem Finanzamt überweist. Wie so oft im Steuerrecht gibt es auch hier eine Reihe von Ausnahmen, bei denen der Empfänger die Umsatzsteuer berechnen und abführen muss. Für verschiedene sonstige Leistungen ist ein solcher Wechsel der Steuerschuldnerschaft in § 13b UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt.
Hintergr…