Wohneigentümer können Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht als haushaltsnahe Pflege- oder Betreuungsleistung absetzen, wenn der Hausnotruf lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Hotline herstellt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 15.02.2023 entschieden (Az. VI R7/21).
Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG kann nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, entschied der BFH. Das trifft a…