Inländische Unternehmen können Verluste aus einer Niederlassung im EU-Ausland nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Dies verstößt nicht gegen europäisches Recht. Das hat der Bunde…
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BFH schränkt Abzug für finale Verluste im Ausland ein
- von OK Buchhaltung
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