Eigentlich ist die Ein-Prozent-Regelung, wonach bei der Berechnung der Einkommensteuer 1 Prozent des Bruttolistenpreises des betreffenden Fahrzeugs zum monatlichen Gehalt hinzugerechnet wird, auf Lkw und Zugmaschinen nicht anwendbar. Bei der privaten Nutzung eines kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Lkw eingestuften Handwerker-Fahrzeug kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings trotzdem die Listenpreismethode greifen, hat jetzt der Bundesfinanzhof entschieden (Az.: XB 111/22).
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