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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) – Was ist zu beachten?

Als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) wird jedes Gut bezeichnet, bei dem die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten den Betrag von 800 Euro netto bzw. 952,- EUR inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen. Sie müssen beweglich und abnutzbar sowie selbstständig nutzbar sein (siehe EStG §4 Abs. 3 Satz 3, §6 Abs. 2). Typische Beispiele für GWG sind PC´s, Schreibtische, Regale, Bürostühle oder auch eine Lampe.

Anschaffungen im Wert von weniger als 250 € zählen nicht…

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