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Kein Ordnungsgeldverfahren für verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses 2022

Unternehmen, die ihren Jahresabschluss mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2022 vor dem 2. April 2024 offenlegen, müssen nicht mit einem Ordnungsgeldverfahren nach Paragraf 335 Handelsgesetzbuch rechnen. Das geht aus einer Meldung des Bundesamtes für Justiz unter der Rubrik Ordnungsgeld/Vollstreckung hervor. Das gibt Unternehmen drei Monate mehr Zeit, ihren Jahresabschluss mit diesem Stichtag im Unternehmensregister zu veröffentlichen. Wie das Bundesamt erläutert, ist das Vorgehen mit dem Bundesj…

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