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Die Kapitalertragsteuer gehört nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten

Vor dem Finanzgericht Münster stritten ein Vermächtnisnehmer und ein Finanzamt über die Frage, ob bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer plus Solidaritätszuschlag als Nachlassverbindlichkeiten in Abzug zu bringen sind. Das Finanzamt hatte diesen Abzug abgelehnt – und erhielt nun von den Münsteraner Richtern Recht (Az. 3 K 2755/22).

In dem Fall hatte der Kläger von seinem verstorbenen Vater im Wege eines Vermächtnisses einen GmbH-Anteil…

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