Wenn Aufwendungen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betriebliche Jubiläumsfeier nicht mit der nächsten Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden, sind sie als geldwerter Vorteil in der Sozialversicherung beitragspflichtig. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts, das damit die gegenteiligen Entscheidungen der Vorinstanzen aufhob (Az. B 12 BA 3/22 R).
In dem Fall hatte ein Unternehmen mit seinen Beschäftigten am 5. September …