
Rückstellungen sind für ungewisse vertragliche oder gesetzliche Gewährleistungsansprüche zu passivieren, deren Verursachung durch Lieferung(en) im laufenden Geschäftsjahr liegt. Für Garantie- bzw. Gewährleistungsrückstellungen gelten die allgemeinen Grundsätze zur Zulässigkeit von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten.