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Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung

Unter Rückstellungen für unterlassene Abraumbeseitigung werden laut § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. Handelsgesetzbuch (HGB) Rückstellungen verstanden, die für im laufenden Geschäftsjahr fälligen, aber unterlassenen Aufwendungen für Abraumbeseitigung gebildet werden, nicht aber für künftig noch entstehenden Abraum. Unter Abraum wird die Gesteins- bzw. Erdschicht verstanden, die sich über dem abzubauenden Material, z.B. Kohle oder Erz, befindet. Betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Steinb…

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