Alte Registrierkassen lassen sich in vielen Fällen manipulieren. Wegen dieses erheblichen formellen Mangels ist der Finanzverwaltung grundsätzlich eine Hinzuschätzungen erlaubt. Eine Vollschätzung ist allerdings nicht per se zulässig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (Az. X R 3/22).
Verhandelt wurde der Fall eines Restaurantbetreibers, der einen großen Teil seiner Einnahmen in Form von Bargeld erzielte. In den Jahren 2011 bis 2014 verwendete er eine elektronische Registrierkasse seh…