Wenn ein Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt wird und eine Außenprüfung ergibt, dass die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen formell mangelhaft sind, kann das Finanzamt auch bestandskräftige Steuerbescheide korrigieren. Das hat der Bundesfinanzhof im Fall eines Einzelhändlers entschieden (Az. III R 14/22).
Das Finanzamt hatte den Unternehmer zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt einer Nachprüfung veranlagt. Bei einer späteren Außenprüfung wurden seine Aufzei…