Die Einsichtnahme in Steuerakten nach Durchführung des Besteuerungsverfahrens ist dem Bundesfinanzhof zufolge ausgeschlossen, wenn Steuerpflichtige damit steuerverfahrensfremde Zwecke verfolgen wollen, zum Beispiel die Prüfung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Steuerberater (Az. IX R 21/22). Laut Urteil gibt es in diesen Fällen lediglich einen Auskunftsanspruch über die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Maßgabe der DSGVO.
Konkret ging es um einen Einkommensteuerbescheid für…