
Die Rückstellung ist handelsrechtlich mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen, während steuerlich der Wert am jeweiligen Bilanzstichtag angesetzt werden muss. Außerdem müssen Rückstellungen mit einer Laufzeit von mindestens 1 Jahr abgezinst werden. Die Abzinsung wird handelsrechtlich anders berechnet als nach Steuerrecht. D.h., dass steuerlich in der Regel ein anderer Betrag auszuweisen ist. Kapitel 1 zeigt, wie steuerrechtlich richtig gerechnet wird.