Kleine Fehler und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht automatisch zu dessen Verwerfung und zur Anwendung der 1%-Regel. Allerdings nur, wenn es sich um vereinzelte Angaben handelt. Das hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden und dabei vorgegeben, welche Fehler das Finanzamt tolerieren muss (Az. 9 K 276/19).
Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben, fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel, Abweichungen beim Vergleich der Kilometerangaben im Fahrtenbuch und im Route…