Auf Grundlage der DSGVO besteht auch gegenüber dem Finanzamt Anspruch auf Auskunft zu den persönlichen Daten. Dabei kommt es nicht auf den Aufwand an.
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BFH-Kommentierung: DSGVO: Auskunftsanspruch an Finanzamt auch bei größerem Aufwand
- von OK Buchhaltung