Berücksichtigt das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten falsch, kann es seinen Irrtum in einem Änderungsbescheid korrigieren. Dabei ist die Rechtsvorschrift weit auszulegen, sodass die relevanten Daten darin nicht ausdrücklich genannt werden müssen.
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BFH-Kommentierung: Fehlerhafte elektronische Daten von Steuerpflichtigen: nachträgliche Korrektur möglich
- von OK Buchhaltung