Vermieter, die ihren Mietern Internet- oder TV-Anschluss zur Verfügung stellen, sind keine Wiederverkäufer von Telekommunikationsleistungen. Daher sind sie als Leistungsempfänger auch keine Steuerschuldner im gem. § 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG. Das haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 2. Mai 2022 festgelegt.
Der Begriff des Wiederverkäufers sei grundsätzlich eng auszulegen, heißt es im Schreiben. Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter, die Telekommunikat…