Eine verspätete Abgabe einer berichtigten zusammenfassenden Meldung (ZM) sichert die Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, wenn sie noch innerhalb eines Monats nach dem Meldungszeitraum erfolgt. Sie schützt aber nicht vor Bußgeldern. Außerdem sind Unternehmer auch über die Monatsfrist hinaus verpflichtet unrichtige Meldungen zu korrigieren. Das haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 20. Mai 2022 festgelegt.
Der Unternehmer muss bis zum 25. Tag nac…