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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

(1) Der Buchhalter erbringt eine Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (näheres siehe IMPRESSUM), nämlich die Kontierung und Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle, die Erstellung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnungen, der Sozialversicherungsmeldungen und der Lohnsteueranmeldung für den Auftraggeber, jedoch ohne darüber hinausgehende Steuerberatung, Umsatzsteuervoranmeldung, Einrichtung oder Abschluss einer Buchhaltung (beachte hierzu die Ergänzung zu Nr. 1 (1) AGB).

(2) Der Buchhalter ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über alle Tatsachen, die es im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zu Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn schriftlich entbindet. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.

(3) Der Buchhalter wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit er Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen.

2. Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Ausdrucken der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Eurobeträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan des Auftraggebers.

(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er dem Buchhalter unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass dem Buchhalter eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt
für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.

(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist der Buchhalter berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die
Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf der Buchhalter den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Buchhalters auf Ersatz der ihm entstanden Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens und zwar auch dann, wenn der Buchhalter von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

(4) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des Buchhalters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die
Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten (z.B. Steuerberater) ergibt.

3. Mitwirkung Dritter

(1) Der Buchhalter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitenden Unternehmen heranzuziehen.

(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat der Buchhalter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 1 Abs. 2
verpflichten.

4. Mängelbeseitigung

(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Buchhalter ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.

(2) Beseitigt der Buchhalter die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber im Rahmen der Nr. 5 Abs. 1
Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) auf Kosten des Buchhalters die Mängel beseitigen lassen bzw. nach seiner Wahl eine angemessene Herabsetzung der Vergütung bzw. Rückvergütung verlangen.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können vom Buchhalter jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Buchhalter Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Buchhalters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

5. Haftung

(1) Der Buchhalter haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Buchhalter auf Ersatz eines nach fahrlässig verursachten Schadens wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) begrenzt. In jedem Schadensfall wird die Versicherung des Buchhalters zur Prüfung herangezogen. Diese beurteilt dann, ob tatsächlich ein Vermögensschaden beim Auftraggeber entstanden ist oder nicht und legt dessen Höhe fest.

(2) Der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers verjährt nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem Anspruch entstanden ist.

6. Honorar, Rechnungen

(1) Die Abrechnung erfolgt entweder nach Stunden oder mit einem vereinbarten Pauschalbetrag. Der Stundensatz wird jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Die Änderungen bedürfen nicht der Schriftform. Dem Auftraggeber wird dies rechtzeitig mitgeteilt. Rechnungen des Buchhalters sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

7. Aufbewahrungspflicht, Transport

(1) Der Buchhalter hat Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren, es sei denn es erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Weitergabe der Unterlagen an dessen Steuerbüro. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn der Buchhalter den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, diese Akten in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nachdem er Aufforderung erhalten hat nicht nachgekommen ist.

(2) Zu den Handakten in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die der Buchhalter aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Buchhalter und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat der Buchhalter dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Buchhalter kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(4) Die Aufbewahrungspflicht des Buchhalters für Datenträger, Listen und Speicherinhalte richten sich nach den Absätzen 1-3. Dies gilt nur, sofern die Daten beim Buchhalter erstellt worden sind und dem Auftraggeber keine entsprechenden Kopien überlassen wurden.

(5) Der Transport und die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen geht auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers

8. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen

(1) Der Buchhalter kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Handaktenverweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die
Allgemeine Geschäftsbedingen (AGB) Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen Unverhältnismäßigkeit, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur Beseitigung rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.

9. Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag kann von jedem Vertragspartner nach Maßgabe der §§ 626ff BGB gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen beim Buchhaltungsbüro abzuholen.

10. Schlussbestimmungen

(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur Deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Vertragsparteien der Sitz des Buchhalters.

(2) Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle des Unwirksamen soll angemessen Wirksames treten.

Stand (01/2022)

 

Ergänzung zu Nr. 1 (1) AGB

(1) Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit gegeben, den PC des Buchhalters unentgeltlich zu nutzen, um die Umsatzsteuer für sein Unternehmen auf Papier auszugeben. Die Erklärung kann dann
vom Steuerpflichtigen/Auftraggeber unterschrieben und an die Finanzverwaltung weitergeleitet werden. Eine Kopie für die Handakte kann ebenfalls erstellt und an den Buchhalter weitergegeben werden.

(2) Die Erstellung erfolgt über die Buchhaltungsprogramme „Lexware Buchhalter“ und „Agenda“, welche vom Buchhalter zur Erfassung der Buchungsbelege genutzt werden. Der Auftraggeber
oder dessen beauftragter Erfüllungsgehilfe bekommt vom Buchhalter eine ausführliche Einweisung/Schulung zur Bedienung der Programme und zur Nutzung der Funktionen. Bei Fragen
zum Handling steht dem Auftraggeber jederzeit der Buchhalter zur Verfügung. Der Buchhalter hat das Recht, während der Nutzung anwesend zu sein und dieses zu überwachen.

(3) Mit dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003) vom 15. Dezember 2003 werden Unternehmer zur elektronischen
Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet. Dies gilt für alle Voranmeldungszeiträume, die nach dem 31.12.2004 enden. Der Buchhalter stellt dem Auftraggeber bei Bedarf ab diesem Zeitpunkt einen PC zur Verfügung, welcher einen Online-Zugang besitzt. Der Auftraggeber hat dann die Möglichkeit, auch diesen Zugang unentgeltlich zu nutzen und seine Umsatzsteuer über das Programm Elster an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Ein Übermittlungsprotokoll kann ebenfalls erstellt werden.

(Stand 01/2022)